556 f. und 565) wie auch vor Obergericht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) insoweit einsichtig, als er sich für sein Handeln entschuldigte, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt. 2.4.3. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des nicht mehr nur leichten Verschuldens sowie der leicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallenden Täterkomponente angemessen und unter keinem Titel herabzusetzen.