2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten – er ist alleinstehend und geht seit dem 20. Juni 2022 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach – wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung ebenfalls neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Auch das Wohlverhalten (act. 1) seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Hingegen zeigte sich der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz (act. 556 f. und 565)