Der Beschuldigte hat gezielt ein kinderpornografisches Video weitergeleitet. Zwar hat der Beschuldigte dieses Video nicht aus sexueller Motivation weitergeleitet, sondern, um seinen Kollegen zu ärgern (act. 248 und 557; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4), dies kann aber nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Denn auch wenn der Beschuldigte selber nicht das Ziel verfolgt haben dürfte, die Herstellung von Kinderpornografie zu unterstützen, ist ihm zumindest vorzuwerfen, dass er ge- -9-