Der Beschuldigte verfügte über eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er das Video vor der Weiterleitung gar nicht angeschaut haben will (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff.), ist derart abwegig, dass dies mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.2.) als reine Schutzbehauptung angesehen werden muss. Der Beschuldigte hat gezielt ein kinderpornografisches Video weitergeleitet.