Mithin hat er die potentiell korrumpierende Wirkung solcher Darstellungen gefördert, wobei es zu beachten gilt, dass der Beschuldigte das besagte eine Video an nur einen Empfänger weitergeleitet hat. Dennoch ist die objektive Tatschwere im ganzen Spektrum von Tathandlungen, die unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB fallen, als nicht mehr nur leicht zu qualifizieren.