Der Beschuldigte hat das Video jedoch nicht selbst aufgenommen, vielmehr beschränkte sich seine Tathandlung darauf, es einmalig an die Freundin eines Kollegen zu senden, was mit Blick auf die weiteren vom Tatbestand erfassten Handlungen noch keine schwere Form der Tatausübung darstellt. Mit seiner Handlung hat der Beschuldigte aber einen Beitrag geleistet, das Interesse an solchen Erzeugnissen, die illegal und unter Ausbeutung von Minderjährigen produziert werden, zu wecken. Mithin hat er die potentiell korrumpierende Wirkung solcher Darstellungen gefördert, wobei es zu beachten gilt, dass der Beschuldigte das besagte eine Video an nur einen Empfänger weitergeleitet hat.