2021, N. 2 zu Art. 197 StGB), bezieht sich die Darstellung auf eine schwere Form von Kinderpornografie. So wiegt der Inhalt des inkriminierten Videos, verglichen mit anderen Videos kinderpornografischen Inhalts, schwer, da ein massiver Missbrauch an einem sehr jungen Mädchen dargestellt wird. Der Beschuldigte hat das Video jedoch nicht selbst aufgenommen, vielmehr beschränkte sich seine Tathandlung darauf, es einmalig an die Freundin eines Kollegen zu senden, was mit Blick auf die weiteren vom Tatbestand erfassten Handlungen noch keine schwere Form der Tatausübung darstellt.