2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte hat ein kinderpornografisches Video via Instagram an die Freundin eines Kollegen gesandt. Was den Inhalt der Videoaufnahme betrifft, so ist darin der nackte Unterkörper eines Mädchens in sehr jungem Alter zu sehen, dessen Vagina durch einen erigierten Penis berührt und penetriert wird. Mit Blick auf das primäre geschützte Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2) bzw. den Schutz potentieller «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (TRECHSEL/ BERTOSSA, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art.