2.3. Die Vorinstanz hat trotz Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei einem oberen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe kommt auf Grund der Geltung des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht in Frage. -8-