Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Urteils seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen, wobei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten sei. Die weiteren Punkte des Urteils, insbesondere der Schuldspruch, sind nicht angefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht erneut zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) strafbar gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.