1. Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung sowie gegen die Landesverweisung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte beantragt, statt mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 zu bestrafen. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei sodann zu verzichten. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Urteils seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen, wobei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten sei.