3.4. Mit Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest, forderte im Rahmen der Strafzumessung jedoch die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.00 (Berufungsbegründung) statt mit Fr. 450.00 (Berufungserklärung). -7- 3.5. Mit Berufungsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 14. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: