Herr A. sei gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. -6- Er sei hierfür zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 450.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag sei an die Strafe anzurechnen. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei zu verzichten.