Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 5. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen. -5- 6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet:  Mobiltelefon iPhone X, silbrig, IMEI 353040095351390 (mit Schutzhülle)