1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 10.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.