4. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 5. Auf ein Verbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB sei zu verzichten. 6. Das beschlagnahmte Mobilephone sei einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei auf die Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten sei. 8. Die Honorarrechnung von RAin Senn sei zu genehmigen und auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau fällte gleichentags das folgende Urteil: