Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 2. 2.1. Am 28. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Er sei hierfür zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 450.00. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag sei an die Strafe anzurechnen.