5. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 6. Der beschlagnahmte Gegenstand gemäss Ziff. II hiervor sei gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Verfahrenskosten inkl. der bis anhin entstandenen Untersuchungskosten von CHF 165.00 (Ziff. III) sowie der Anklagegebühr in Höhe von CHF 500.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.