- bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren - Busse von CHF 900, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe -3- 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 4. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.