Das besagte Video erhielt der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt via Telegramm über eine Pornografie-Chatgruppe. Dieses befand sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 7. Juli 2020 in den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeicherten Aufnahmen. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass es sich bei der betreffenden Videoaufnahme um Kinderpornografie handelte, welche er durch das Weiterleiten an den oben genannten Instagram-Account einer Drittperson bewusst zugänglich machte. II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO)