Gegenstand Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 10. Februar 2022 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 35 Abs. 1 lit. f StPO) Zugänglichmachen von tatsächlicher Kinderpornographie (Dossier 1) (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat eine pornographische Bildaufnahme, die eine tatsächliche sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen zum Inhalt hat, zugänglich gemacht.