4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 900.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00, gesamthaft Fr. 2'100.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 18 - 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)