3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, d.h. Fr. 1'588.50, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten (1/4) von Fr. 529.50 gehen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren von gesamthaft Fr. 1'968.65 zu 3/4, d.h. Fr. 1'476.50. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten die restlichen Parteikosten (1/4) in der Höhe von Fr. 492.15 zu entschädigen.