11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 116 Abs. 2 AIG (leichter Fall). 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.