10. 10.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person hat die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 17 - Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Änderung. Dem Beschuldigten sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen. 10.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber.