Der zu entschädigende Aufwand für das Berufungsverfahren beläuft sich damit auf 8 Stunden und 4 Minuten und beträgt unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Stundenansatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) insgesamt Fr. 1774.65. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf gerundet Fr. 1'968.65 festzusetzende Entschädigung resultiert. Dieser Aufwand ist ausgangsgemäss zu 1/4, d.h. Fr. 492.15 aus der Staatskasse zu entschädigen.