Der Verteidiger weist in seiner Kostennote zunächst Aufwände aus, welche zum vorinstanzlichen Verfahren gehören und deshalb grundsätzlich in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen sind. Dabei handelt es sich mithin um sämtliche Aufwände, welche der Verteidiger vor der Berufungserklärung zu Handen des Obergerichts vom 11. Januar 2022 geltend macht. Diese belaufen sich auf insgesamt 10 Stunden und 37 Minuten und sind aus der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Zu kürzen ist zudem der vom Verteidiger veranschlagte Aufwand für die Berufungsverhandlung von 120 Minuten auf die tatsächliche Dauer von 70 Minuten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung).