Der Beschuldigte obsiegt insofern, als von einem leichten Fall auszugehen ist und bloss eine Busse verhängt wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 aufzuerlegen. Die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten (1/4) gehen zu Lasten der Staatskasse. 9.2. Der Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren zu 1/4 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT, § 13 AnwT).