Tagen festzusetzen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). - 16 -