Für seine Tochter und seine Ex-Frau leistet der Beschuldigte Unterhaltszahlungen von monatlich gesamthaft Fr. 800.00. Der Beschuldigte besitzt zudem gemäss eigener Aussage ein Grundstück in der Türkei im Wert von schätzungsweise Fr. 500'000.00 und hat keine Schulden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Busse von Fr. 1'500.00 dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15