8.3.2. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie den Ausführungen zur Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB bzw. den leichten Fall gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG verwiesen werden (vgl. Urteil E. 4.2; Ziff. 7.3). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'300.00 erzielt (exkl. 13. Monatslohn; vgl. Lohnausweise März-Mai 2022, Eingaben des Verteidigers zur Berufungsverhandlung). Für seine Tochter und seine Ex-Frau leistet der Beschuldigte Unterhaltszahlungen von monatlich gesamthaft Fr. 800.00.