zu helfen. Die Beherbergung und Bewirtung von C. beschränkte sich zudem auf einen eher kurzen Zeitraum und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte den unrechtmässigen Aufenthalt von C. über die Umbauarbeiten hinaus zu fördern beabsichtigte. Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00 (vgl. Urteil E. 4.2 ff.) ist damit aufzuheben und es ist eine Busse auszusprechen.