8.2. Wie bereits dargelegt, ist unter Berücksichtigung des noch als leicht zu erachtenden Verschuldens des Beschuldigten sowie der geringfügigen Tatfolgen von einem leichten Fall gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG auszugehen (vgl. Ziff. 7.3). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen persönlichen Vorteil aus seiner Handlung zog. Vielmehr handelte er gemäss eigener glaubhafter Aussage ausschliesslich, um seiner Freundin E. - 15 -