116 Abs. 1 lit. a AIG, nicht von einem besonders geringfügigen Verschulden oder besonderen Täterkomponenten, welche jegliches Strafbedürfnis entfallen liessen, ausgegangen werden. Im Ergebnis liegen damit nicht die Voraussetzungen vor, aufgrund derer von einer Bestrafung gänzlich abzusehen wäre. 8. 8.1. Der Beschuldigte hat sich der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht. Dieses Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG kann in leichten Fällen auch nur auf Busse erkannt werden.