Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beherbergung ohne Intervention der Polizei wohl länger angedauert hätte, zumal dies vom Beschuldigten ausdrücklich so vorgesehen war (vgl. GA act. 153). Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte unter Inkaufnahme einer fehlenden Arbeitsbewilligung von C. handelte (vgl. Ziff. 5.3.3), ist das Verschulden des Beschuldigten zwar noch als leicht einzustufen, weshalb von einem leichten Fall gemäss Art. 116 Abs. 2 AIG auszugehen ist (vgl. Ziff. 8.2 hiernach). Allerdings kann, auch im Vergleich zu Regelfällen von Art. 116 Abs. 1 lit.