7.3. In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass dieser grundsätzlich aus altruistischen Gründen handelte und aus seinen Förderungshandlungen keinen persönlichen Vorteil zog. Zu berücksichtigen sind zudem die geringfügigen Tatfolgen und die eher kurze Dauer der Delinquenz (18. Oktober 2020 bis 25. Oktober 2020; vgl. Urteil E. 4.2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beherbergung ohne Intervention der Polizei wohl länger angedauert hätte, zumal dies vom Beschuldigten ausdrücklich so vorgesehen war (vgl. GA act. 153).