Dies lässt die Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB zwar nicht vollständig entfallen, rechtfertigt aber deren Anwendung nur in jenen Fällen, in welchen die zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Täters sprechen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3).