52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 5.2). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich - 14 -