6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. total Fr. 1'400.00 verurteilt. Sie gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. 4.2 ff.). 7. 7.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei im Falle einer Verurteilung gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen, da die Schuld und Tatfolgen gering seien und eine Strafe den Beschuldigten unverhältnismässig treffe (vgl. Berufungsbegründung S. 3).