Ausserdem ist davon auszugehen, dass ihm zumindest aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bewusst war, dass es für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz eines vorgängigen Bewilligungsverfahrens bedarf. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu verneinen (vgl. Urteil E. 3.5.2). Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 5.5. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der Förderung des unrechtmässigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht.