5.4.3. Dem Einwand des Beschuldigten, er habe keinerlei Kenntnisse über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für türkische Staatsangehörige in der Schweiz gehabt, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte – welcher selbst türkischer Staatsangehöriger ist – reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Aargau erstmals am 29. April 1992 eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (vgl. GA act. 77 f.). In den nachfolgenden Jahren folgten - 13 -