Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit einer Handlung besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. Wird die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums verneint, kann die Frage offenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).