5.4.2. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Ein Rechtsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter bereits aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, wenn er also das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4). Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit einer Handlung besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren.