5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu Unrecht verneint (vgl. Urteil E. 3.5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen für C. in der Schweiz gelten würden. Es sei ihm deshalb nicht bewusst gewesen, dass er sich unrechtmässig verhalte (vgl. Berufungsbegründung S. 3).