Der Beschuldigte musste von der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung für türkische Staatsangehörige wissen. Indem eine solche nie thematisiert worden ist, hat er zumindest in Kauf genommen, dass C. tatsächlich über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügte. Damit wusste er auch um dessen illegalen Aufenthalt in der Schweiz. Der subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG ist gegeben.