15, UA act. 23). Der Beschuldigte ging – zu Recht – davon aus, dass es sich bei C. um einen türkischen Staatsbürger handelte. So gab er auch an, jeweils Türkisch mit ihm gesprochen zu haben und dass C. nicht so gut Deutsch spreche (vgl. GA act. 154, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Bringt der Beschuldigte weiter vor, er kenne sich mit den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen nicht aus und habe deshalb keine Kenntnis über die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung gehabt, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden.