5.3.3. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – sollte er tatsächlich von der deutschen Staatsbürgerschaft von C. und dessen vorgängige Arbeitstätigkeit in der Schweiz ausgegangen sein – dies nicht bereits anlässlich der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vorgebracht hat. Seine Aussagen zur angeblichen deutschen Staatsbürgerschaft von C. sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu werten. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit C. wohl keine besonders enge Freundschaft pflegte, ihn jedoch mindestens seit ein paar Jahren gekannt hatte, was C. bestätigte (vgl. UA act. 15, UA act. 23).