Das sei auch nie Thema gewesen (vgl. UA act. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2021 sagte er demgegenüber aus, er sei davon ausgegangen, C. besitze den deutschen Pass, zumal er gemäss eigenen Angaben schon ein paar Mal in der Schweiz gearbeitet habe. Er habe deshalb "so weit" gedacht. Selbiges wiederholte er an der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 (vgl. GA act. 154, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).