5.3.2. Der Beschuldigte wusste, dass C. zur Vornahme von Umbauarbeiten und mithin für eine Arbeitstätigkeit in die Schweiz einreiste. Während dessen Aufenthalt in der Schweiz unterstützte er ihn wissentlich und willentlich durch Gewährung von freier Kost und Logis (vgl. Ziff. 4.2.1). Im Hinblick auf die Frage, ob er Kenntnis über die fehlende Arbeitsbewilligung von C. und damit auch über dessen unrechtmässigen Aufenthalt gehabt habe, äusserte sich der Beschuldigte unterschiedlich. So gab er anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 27. Oktober 2020 an, gar nicht zu wissen, über welche Aufenthaltsbewilligung C. in Deutschland verfüge. Das sei auch nie Thema gewesen (vgl. UA act.