Ausserdem geht aus den Aussagen beider Parteien zweifellos hervor, dass die Beherbergung beim Beschuldigten von Anfang an nicht nur kurzfristig, sondern mindestens für die Dauer der gesamten Umbauarbeiten ausgelegt war. Sowohl der Beschuldigte als auch C. sagten aus, dass Letzterer noch nicht mit dem Einbau der neuen Küche angefangen habe, die Arbeiten jedoch sicher weitergeführt hätte, hätten die Behörden nicht am 25. Oktober 2020 eingegriffen (vgl. GA act. 153).